Anwalt Mietrecht Krefeld
Kompetente Unterstützung bei Mietangelegenheiten: Ihr Mietrecht-Anwalt in Krefeld
Unter den Begriff „Mietrecht“ wird die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von z.B. Wohnraum, Gewerberaum, Grundstücken oder Sachen gefasst.
Als Eigentümer einer Eigentumswohnung sind Sie automatisch Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft. Die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander und der Wohnungseigentumsgemeinschaft werden durch das Wohnungseigentumsrecht geregelt.
Was machen unsere Anwälte im Miet- und WEG-Recht?
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Mietvertragsprüfung und -gestaltung
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Mietminderung und Mängelbeseitigung
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Kündigung von Mietverhältnissen
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Mieterhöhungen
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Wohnungsübergabe und -rückgabe
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Vertretung bei Streitigkeiten und vor Gericht
Jetzt beraten lassen
Ob Mieter oder Vermieter, Wohnungseigentümer oder WEG-Verwalter – wir unterstützen Sie kompetent, klar und auf Augenhöhe.
Jetzt Termin vereinbaren und rechtssicher beraten lassen!
Ihre Fachanwälte für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in Krefeld
Was ist unter "Mietrecht" zu verstehen?
Das Mietrecht regelt die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von:
- Wohnraum
- Gewerberäumen
- Grundstücken
- Sachen aller Art
Was fällt unter das Mietrecht?
Ob Mieter oder Vermieter – das Mietrecht betrifft alle Fragen rund um:
- Abschluss und Inhalt des Mietvertrags
- Mietzahlungen und Nebenkosten
- Nutzung und Überlassung der Mietsache
- Mängel und Mietminderung
- Schadensersatz
- Kündigung und Beendigung des Mietverhältnisses
Muss ein Mietvertrag schriftlich sein?
Nein, ein Mietvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Das Gesetz verlangt nur in bestimmten Ausnahmefällen die Schriftform (z. B. bei langfristigen Bindungen).
Kündigung des Mietverhältnisses
Wann und wie kann gekündigt werden?
- Mieter: Ordentliche Kündigung mit 3 Monaten Frist, ohne Begründung
- Vermieter: Kündigung nur mit berechtigtem Grund (z. B. Eigenbedarf, Pflichtverletzung)
- Kündigung muss schriftlich erfolgen
Eigenbedarfskündigung
Vermieter benötigen die Wohnung für sich selbst oder nahe Familienangehörige. Eine genaue Begründung ist notwendig.
Verwertungskündigung
Die Wohnung soll z. B. verkauft oder umgebaut werden, und die Vermietung würde die wirtschaftliche Nutzung erheblich beeinträchtigen.
Ob solche Kündigungen rechtmäßig sind, ist immer Einzelfallentscheidung. Wir beraten Sie gern!
Mietzahlung und Zahlungsrückstände
Was passiert, wenn keine Miete gezahlt wird?
- Schon 2 ausstehende Monatsmieten können eine fristlose Kündigung rechtfertigen
- Vermieter dürfen in einem solchen Fall gerichtlich räumen lassen
Räumungsklage – Wann darf ich klagen?
Wird nach Kündigung nicht geräumt, darf der Vermieter nicht eigenmächtig handeln. Stattdessen:
- Räumungsklage beim Gericht einreichen
- Entscheidung durch das Gericht abwarten
- Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher , falls Mieter nicht freiwillig auszieht
Wichtig: Nur der Staat darf Zwang ausüben. "Faustrecht" ist unzulässig.
Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht)
Was ist das?
Als Wohnungseigentümer sind Sie automatisch Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das WEG-Recht regelt:
- Rechte & Pflichten der Eigentümer untereinander
- Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
- Beschlussfassung und Anfechtung
Was fällt darunter?
- Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum
- Kostentragung und Hausgeldzahlungen
- Investitionen (z. B. neue Heizung)
- Bauliche Veränderungen
Teilungserklärung & Hausgeldabrechnung
Teilungserklärung:
- Vertragswerk ähnlich einem Mietvertrag
- Regelt Rechte & Pflichten der Eigentümer
Hausgeldabrechnung:
- Ähnlich der Nebenkostenabrechnung
- Enthält Einnahmen, Ausgaben und individuelle Kosten
- Wird per Beschluss genehmigt
- Achtung: Fehlerhafte Abrechnung wird bestandskräftig, wenn nicht innerhalb eines Monats angefochten!
Bauliche Veränderung & Beschlussanfechtung
Bauliche Veränderungen:
- Müssen in der Regel beschlossen werden
- Kein Einzelner darf eigenmächtig umbauen
Beschlussanfechtung:
- Ein Beschluss wird bindend , wenn er nicht innerhalb eines Monats gerichtlich angefochten wird
- Auch fehlerhafte Beschlüsse werden so rechtskräftig
Störung durch Miteigentümer
Verstößt ein Eigentümer gegen die Teilungserklärung oder stört den Hausfrieden, können Sie:
- Unterlassungsanspruch geltend machen
- Diesen Anspruch allein durchsetzen , auch ohne Zustimmung der Gemeinschaft
Kosten einer Beratung oder Vertretung
Unsere Leistungen rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.
- Die Höhe richtet sich in der Regel nach dem Streitwert
- In der Erstberatung informieren wir Sie transparent über die voraussichtlichen Kosten
Unsere FAQs im Mietrecht
Alle Fragestellungen zum Bestehen oder nicht Bestehen eines Mietverhältnisses bzw. während des Mietverhältnisses, egal ob Sie Vermieter oder Mieter sind. Dazu zählt insbesondere die Zahlung der Miete, die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch, die Beendigung des Mietverhältnisses – Kündigung, Mängel an der Mietsache – Mietminderung – und der Anspruch auf Beseitigung, Schadensersatz bei Beschädigungen an der Mietsache etc.
Nein, ein Mietverhältnis kann auch mündlich bestehen. Dies ist nach dem Gesetz sogar der Regelfall. Nur in Ausnahmefällen muss ein Mietvertrag schriftlich geschlossen werden.
Das lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum muss die Kündigung schriftlich erfolgen und der Vermieter muss einen Kündigungsgrund für sich geltend machen können. Ob eine Kündigung erfolgen kann oder ob eine Kündigung rechtmäßig ist und das Mietverhältnis dadurch beendet wird, ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalles. Wir beraten Sie gerne; für die Beratung benötigen wir immer den Mietvertrag, sofern ein schriftlicher Mietvertrag vorliegt.
Eigenbedarf bedeutet, dass der Vermieter von Wohnraum den Wohnraum für sich oder einen nahen Angehörigen benötigt, damit der Vermieter oder der nahe Angehörige dort selbst wohnen kann.
Bei Mietrückständen besteht je nach Höhe des Mietrückstandes für den Vermieter die Möglichkeit, das Mietverhältnis – auch fristlos – zu kündigen. Die Nichtzahlung der Miete stellt für den Vermieter also ein Kündigungsgrund dar.
Bei einer Verwertungskündigung möchte der Vermieter die Wohnung anderweitig, nicht mehr zu Mietzwecken für sich verwenden, z.B. verkaufen oder abreißen. Der Verkauf der Wohnung ist durch dessen Vermietung aber erheblich erschwert oder sogar unmöglich. Ob eine Verwertungskündigung möglich oder rechtmäßig ist, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Falls Sie als Vermieter eine Verwertungskündigung aussprechen möchten oder als Mieter eine Verwertungskündigung erhalten haben, wir beraten Sie gerne und besprechen mit Ihnen Ihre Möglichkeiten.
Wird ein Mietverhältnis über Wohn- oder Gewerberaum gekündigt und der Mieter gibt die Mietsache nicht zum Beendigungszeitpunkt zurück, darf man als Vermieter nicht die Mietsache selbst einfach wieder in Besitz nehmen. Dies stellt eine so genannte verbotene Eigenmacht dar und könnte als Faustrecht bezeichnet werden. Wenn der Mieter sich der Kündigung nicht beugt, muss der Räumungsanspruch mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden. Hierzu wird die Räumungsklage erhoben, damit das Gericht die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Kündigung überprüft und feststellt, dass der Mieter auch zur Räumung verpflichtet ist. Die eigentliche Räumung erfolgt, falls der Mieter sich dem Urteil des Gerichts weiter nicht beugt, durch den Gerichtsvollzieher, denn das so genannte Gewaltmonopol liegt beim Start. Nur der Staat darf den entsprechenden Zwang ausüben.
Unsere Leistungen als Rechtsanwälte rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Die Höhe der Vergütung des Anwalts richtet sich dann in der Regel nach dem so genannten Streitwert. Im Rahmen einer Erstberatung besprechen wir gerne die voraussichtlich entstehenden Anwaltskosten, soweit dies im Rahmen der Beratung bereits möglich ist.
Unsere FAQs im Wohnungseigentumsrecht
Unter das Wohnungseigentumsrecht wird das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander sowie der Wohnungseigentumsgemeinschaft an sich gefasst. Unter das Wohnungseigentumsrecht fallen beispielsweise die Möglichkeit der Nutzung des Sondereigentums und Gemeinschaftseigentums, der Pflicht zur Tragung der gemeinschaftlichen Kosten und das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Auch Investitionen der Wohnungseigentumsgemeinschaft (beispielsweise Kauf einer neuen Heizung etc.) oder bauliche Veränderungen am oder im Haus werden vom Wohnungseigentumsrecht geregelt.
Die Teilungserklärung regelt vertraglich die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander und im Verhältnis zur Wohnungseigentumsgemeinschaft. Die Teilungserklärung kann verglichen werden mit einem Mietvertrag bei einer Mietwohnung.
Die Hausgeldabrechnung kann verglichen werden mit einer Nebenkostenabrechnung im Mietrecht. In der Hausgeldabrechnung wird von dem Verwalter der Wohnungseigentumsgemeinschaft oder, sollte ein Verwalter nicht bestehen, von der Wohnungseigentumsgemeinschaft an sich, durch eine geordnete Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentumsgemeinschaft über das Vermögen der Wohnungseigentumsgemeinschaft Rechenschaft abgelegt. Die Hausgeldabrechnung führt dabei auch die konkreten individuellen Kosten für die eigene Wohnung auf.
Die Wohnungseigentumsgemeinschaft fast in der Eigentümerversammlung Beschluss über die Jahresabrechnung. Bei einem entsprechenden positiven Beschluss wird die Hausgeldabrechnung also akzeptiert. Auch eine fehlerhafte Hausgeldabrechnung wird bestandskräftig, wenn der Beschluss über die Annahme der Hausgeldabrechnung nicht innerhalb eines Monats durch Erhebung der Anfechtungsklage bei Gericht angefochten wird.
Die Hausgeldabrechnung kann verglichen werden mit einer Nebenkostenabrechnung im Mietrecht. In der Hausgeldabrechnung wird von dem Verwalter der Wohnungseigentumsgemeinschaft oder, sollte ein Verwalter nicht bestehen, von der Wohnungseigentumsgemeinschaft an sich, durch eine geordnete Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentumsgemeinschaft über das Vermögen der Wohnungseigentumsgemeinschaft Rechenschaft abgelegt. Die Hausgeldabrechnung führt dabei auch die konkreten individuellen Kosten für die eigene Wohnung auf.
Die Wohnungseigentumsgemeinschaft fast in der Eigentümerversammlung Beschluss über die Jahresabrechnung. Bei einem entsprechenden positiven Beschluss wird die Hausgeldabrechnung also akzeptiert. Auch eine fehlerhafte Hausgeldabrechnung wird bestandskräftig, wenn der Beschluss über die Annahme der Hausgeldabrechnung nicht innerhalb eines Monats durch Erhebung der Anfechtungsklage bei Gericht angefochten wird.
Die Wohnungseigentumsgemeinschaft kann selbst nicht handeln, sondern benötigt hierzu jemanden, der für die Wohnungseigentumsgemeinschaft Aufgaben übernimmt. Dies ist der Verwalter, der von der Wohnungseigentumsgemeinschaft in der Eigentümerversammlung gewählt wird. Der Verwalter führt die Beschlüsse der Eigentümerversammlung aus, beruft die Eigentümerversammlung ein, erstellt hierzu die Tagesordnung und verwaltet die Ein- und Ausgaben der Wohnungseigentumsgemeinschaft.
Die Wohnungseigentumsgemeinschaft fast in der Eigentümerversammlung so genannte Beschlüsse. Die Entscheidungen in der Eigentümerversammlung erfolgen also in der Regel durch Mehrheit, in einigen Fällen auch durch eine so genannte qualifizierte Mehrheit. Ein Beschluss der Wohnungseigentumsgemeinschaft wird rechtskräftig, wenn dieser nicht innerhalb von einem Monat nach der Beschlussfassung (Datum der Eigentümerversammlung) durch Erhebung der Anfechtungsklage bei dem zuständigen Gericht angefochten wird. Auch ein rechtswidriger Beschluss erlangt also Rechtsgültigkeit, wenn keine Anfechtungsklage innerhalb der Frist von einem Monat erfolgt. Nur ein nichtiger Beschluss, die Nichtigkeit eines Beschlusses ist die absolute Ausnahme, entfaltet keine Rechtsgültigkeit, was auch später dann noch festgestellt werden kann.
Ist in der Hausgeldabrechnung beispielsweise ein rechnerischer Fehler enthalten oder der Verwalter hat versehentlich gezahlte Hausgelder nicht als Vorauszahlung in der Hausgeldabrechnung abgezogen wird nach Ablauf der Anfechtungsfrist ein entsprechender Beschluss rechtskräftig und der – fehlerhafte – Betrag muss als Nachzahlung geleistet werden.
Dann haben Sie als Mitglied der Wohnungseigentumsgemeinschaft einen eigenen Unterlassungsanspruch gegen den störenden Miteigentümer und Sie können diesen Unterlassungsanspruch in der Regel auch alleine – ohne die übrigen Miteigentümer – geltend machen.
Unsere Leistungen als Rechtsanwälte rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Die Höhe der Vergütung des Anwalts richtet sich dann in der Regel nach dem so genannten Streitwert. Im Rahmen einer Erstberatung besprechen wir gerne die voraussichtlich entstehenden Anwaltskosten, soweit dies im Rahmen der Beratung bereits möglich ist.